In meinem Blog finden sich Berichte aus meiner Praxis und über aktuelle Ereignisse, aktuelle Abmahnungen, Gerichtsentscheidungen und Entwicklungen im gewerblichen Rechtsschutz.
Im Sommer 2014 habe ich über eine interessante Markenrechtsabmahnung von Herrn Sergej Reit, 51377 Leverkusen, vertreten duch Obladen Gaessler RAe, 50678 Köln berichtet. Stein des Anstoßes war eine angebliche Verletzung der Marke canbus wegen des Angebots von Lampen bei ebay.
Diese Frage stellte sich in einem Filesharingklageverfahren gegen meinen Mandanten vor dem AG Leipzig (Az.: 102 C 9789/13). Die GmbH machte Abmahnkosten und Schadensersatz geltend.
Die Antwort ist "Nein, eine solche GmbH gibt es nicht und gab es auch nie".
Nach einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Frage, ob ein Verstoß gegen UWG vorläge, hat eine Abgemahnte Privatinsolvenz angemeldet.
Der Abmahner meldete sodann im Insolvenzverfahren die Forderungen nach Abmahnkosten, den Kosten des Abschlussschreibens sowie der einhergehenden Prozesskosten als Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung an. Eine derartige Feststellung würde daher zu führen, dass diese Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden würden, also auch nach der Insolvenz in voller Höhe fortbestehen würden.
Die Abgemahnte widersprach diesem Begehren.
Daraufhin erhob der Abmahner Klage auf Feststellung, dass die benannten Forderungen als vorsätzlich unerlaubte Handlungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen würden.
Das AG Münster (Az: 7 C 2921/14, 28.04.2015) wies diese Klage gegen meine Mandantin aus nachfolgenden Gründen ab. Das Urteil ist zudem am Ende im Volltext als pdf beigefügt.
Das Amtsgericht Frankenthal hat in einem Verfahren, in welchem die Beklagte durch mich anwaltlich vertreten wurde, entschieden, dass die Klage eines Plattenlabels, vertreten durch die Rasch RAe, nach Schadensersatz und Lizenzgebühren zu 3/4 unberechtigt ist. Nach einem Hinweis des LG Frankenthal nahmen die Rasch RAe die Berufung zurück.
Die Entscheidungen sind nachfolgend im Volltext wiedergegeben. Beide Entscheidungen enthalten lesenswerte Ausführungen zur Angemessenheit der Lizenzgebühr und der verlangten Rechtsanwaltskosten.
Das AG Frankfurt am Main hat in einem Fall, in welchem die Beklagte durch mich anwaltlich vertreten wurde, eine Filesharing-Klage abgewiesen, weil nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (!) eine ernsthafte Möglichkeit eines Missbrauchs eines im Jahre 2008 angeschafften Routers mit WPS-Funktion durch Dritte bestünde (Az.: 30 C 1443/14 (68) - Urteil vom 06.03.2015). Es handelte sich hier um einen Router W502V der Telekom.
Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast voll nachgekommen, weshalb die Klage abzuweisen sei.
Das Urteil ist nachfolgend im Volltext wiedergegeben und kann unten auch als pdf heruntergeladen werden.
Die .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR machen in bereits abgelegten Filesharing-Sachen nun nachträglich im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens Ermittlungskosten der IP-Adresse geltend. Dabei stützen sich die .rka RAe auf ein Urteil des BGH, wonach diese Kosten "Kosten des Rechtsstreits" seien.
Das AG Frankenthal hat in einem Verfahren, in welchem der Beklagte durch mich anwaltlich vertreten wurde, entschieden, dass auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes im Wege einer Lizenzanalogie nur die dreijährige Regelverjährungsfrist gelte.
Seit mehr als einem Jahr ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft. Wichtigste Änderungen waren die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands bei Klagen gegenüber Verbrauchern und die Deckelung der Abmahnkosten aus einem Streitwert von 1.000,- EUR, wenn der Abgemahnte Verbraucher ist. Einen Überblick über die Änderungen gibt es hier.
Dieser Umstand scheint in der Kanzlei Rainer Munderloh aus Oldenburg aber auch im Oktober 2014 nicht bekannt zu sein.
Die RAe Schulenberg und Schenk haben im September 2014 in einer für die MIG Film GmbH betriebenen Schadensersatzklage wegen angeblichen Filesharings vor dem Amtsgericht Frankenthal/Pfalz (Az. 3b C 233/14), in welcher ich den Beklagten vertreten habe, die Klage noch vor der mündlichen Verhandlung nach einem schriftlichen Hinweis des Gerichts zurückgenommen.
Ich habe im Mai 2014 über eine merkwürdige Abmahnwelle des Herr RA Karwiese für einen Herrn Lengwenus berichtet. Der Bericht ist hier.
Kürzlich wurde mir eine interessante Markenrechtsabmahnung von Sergej Reit, 51377 Leverkusen, vertreten duch Obladen Gaessler RAe, 50678 Köln vorgelegt. Stein des Anstosses ist eine angebliche Verletzung der Marke canbus.
Die Kosten der Abmahnung im Urheberrecht bestimmen sich nach dem Streitwert. Leider ist die Streitwertbestimmung bei Abmahnungen von Gericht zu Gericht recht uneinheitlich. Professionelle Abmahnanwälte werden sich daher immer das Gericht auswählen, wo der höchste Streitwert und damit Erlös an Abmahnkosten erhofft wird.
Die örtliche Zuständigkeit bei Filesharingklagen bestimmt sich seit dem 09.10.2013 nach § 104a UrhG. Kern des Gesetzes ist, dass der fliegende Gerichtsstand abgeschafft wurde und Verbraucher nur noch an ihrem "Heimatgericht" verklagt werden können. Eine Übersicht, welches Gericht zuständig ist , findet sich hier.
Nach Abmahnungen wegen Filesharing dürften Abmahnungen wegen angeblich unberechtigter Fotonutzung den Großteil der in Deutschland wegen Verletzung von Urheberrechten ausgesprochenen Abmahnungen ausmachen. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Aspekte bei Erhalt einer solchen Abmahnung geben.
Heute wurde mir eine interessante Abmahnung durch Herrn RA Karwiese für Herrn Ralf Reinhardt Lengwenus aus Sarstedt vorgelegt.
In den vergangenen Wochen wurden mir Doppelabmahnungen durch die im "Abmahnrecht" bekannte und versierte Kanzlei Diesel Schmitt Ammer aus Trier für einen Herrn Florian Röblitz aus 06536 Südharz vorgelegt.
Die RAe Baumgarten Brandt haben im März 2014 in einer für die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH, Ludwigshafen betriebenen Schadensersatzklage wegen angeblichen Filesharings vor dem Amtsgericht Frankenthal/Pfalz (Az. 3a C 26/14), in welcher ich den Beklagten vertreten habe, die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und recht deutlichen Hinweisen des Gerichts zurückgenommen.
Ende Januar 2014 wurde mir eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Namco Bandai Germany Games GmbH vorgelegt. Gegenstand der Abmahnung war Vorwurf des Verkaufs eines Spiels ohne USK Kennzeichnung an Minderjährige bzw. ohne Alterskontrolle und damit ein Verstoß gegen den Jugendschutz.
Heute wurden mir zwei Abmahnungen aus dem Hause Nimrod Rechtsanwälte (RAe Frederik Bockslaff und Jacob Scheffenwegen) wegen Filesharing vorgelegt. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf des Up- und Downloads des Spiels "Euro Truck Simulator 2". Anspruchstellerin ist die rondomedia Marketing & Vertriebs GmbH.
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat viele Neuerungen gebracht. Eine davon ist die Anforderung in § 97a Abs.2 S.1 UrhG. Dort heißt es u.a.
Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise [...] wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist unwirksam. Es gibt also auch kein Geld für den Abmahner.
Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde bei Klagen gegenüber Verbrauchern endlich der sog. fliegende Gerichtsstand abgeschafft. Der Verbraucher kann folglich nur noch an einem Heimatgericht verklagt werden. Dieses Heimatgericht muss aber nicht notwendigerweise das (Amts)Gericht in dem Heimatort sein, da viele Bundesländer gemäß § 105 UrhG Urheberrechtsstreitigkeiten an einem oder an mehreren Gerichten konzentrieren.
Es wurde in den letzten Tagen so viel zu den U+C RedTube Abmahnungen geschrieben, gesagt und auch gesendet, dass ich nicht glaube, zu der Diskussion noch irgendetwas Erhellendes beitragen zu können.
Nur vielleicht drei Punkte, wenn ich darf:
Meiner Meinung nach sagt einem bereits der gesunde Menschenverstand, dass es im Bereich der Filesharing Massenabmahnungen Erfolgshonorarvereinbarungen zwischen den Rechteinhabern und den
Abmahnanwälten geben muss. Alles andere wäre wirtschaftlich widersinnig. Wenn eine Abmahnung angeblich 650,81 EUR gekostet haben soll, dann sind es bei 100 Abmahnungen schon 65.180,- EUR und bei 10.000 Abmahnungen (nicht ungewöhnlich in Filesharing-Sachen) 6.518.000,- EUR (6,5 Millionen (!) Euro) nur an
Abmahngebühren, die angeblich angefallen sind und angeblich von dem Rechteinhaber auch bei Uneinbringlichkeit an den Abmahnanwalt gezahlt werden.
Schon oft wurde an mich die Frage herangetragen, ob die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung auch ein Anerkenntnis des Unterlassungsanspruches und damit der Abmahnkosten bedeute. Um ein solches Anerkenntnis auszuschließen, wurde es in der Praxis stets so gehandhabt, dass ein Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" in die Erklärung aufgenommen wurde, der klar stellte, dass der Unterlassungsanspruch gerade nicht anerkannt werde.
Der BGH hat nun mit Urteil vom 24.09.2013 (Az. I ZR 219/12) entschieden, dass es eines solchen Zusatzes jedoch nicht bedarf und mit Abgabe der Unterlassungserklärung kein Anerkenntnis der Abmahnkosten verbunden ist. Das Urteil erging zwar in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit, es ist jedoch nicht zu erkennen, weshalb die Rechtsprechung nicht auch auf urheberrechtliche und markenrechtliche Streitigkeiten angewendet werden kann.
Am 09.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten. Berichte von mir zu diesem Gesetz sind hier und hier und hier zu finden.
Kern des Gesetzes ist die Begrenzung der Abmahnkosten auf ein erträgliches Maß durch Kappung des Streitwerts bei 1.000,- EUR, womit die Kosten der Abmahnung in der Regel bei 124,- EUR liegen. Diese Kappung des Streitwerts soll jedoch gemäß einer aktuellen Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner bei dem Filesharing einer Folge der US-Serie "The Walking Dead" keine Anwendung finden.
In der vergangenen Woche wurde mir eine Abmahnung aus dem Hause Manuel Wamser und Thomas Karch GbR, Rheindammstraße 23, 68163 Mannheim vorgelegt. Ausgesprochen wurde die Abmahnung durch Herrn Rechtsanwalt Willi Marnet aus 68165 Mannheim.
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zeigt erste Auswirkungen und das, obwohl es immer noch nicht in Kraft ist. Denn das AG Hamburg (Beschluss vom 24.07.2013 - Az. 31a C 109/13) hat unter Bezugnahme auf das Gesetz im Rahmen eines Beschlusses die Ansicht geäußert, dass für Filesharing ein Streitwert von 1.000,- EUR anzusetzen sei. Der Beschluss im Volltext findet sich hier.
In der vergangenen Woche wurde mir eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus dem Hause quarz Automotive, Sven Jürisch, Mittelstraße 76, Norderstedt vorgelegt. Vertreten wird die quarz Automotive durch Rechtsanwalt Oliver Frentz aus Hamburg-Bramfeld.
In der vergangenen Woche wurde ich wegen einer Abmahnung aus dem Hause kochmesser.de ([kochmesser.de] Import GmbH & Co KG Dr.-Richard-Sorge-Str. 66, 15745 Wildau (bei Berlin)) kontaktiert. Ausgesprochen wurde die Abmahnung durch Herrn Rechtsanwalt Christian Schleinkofer aus 93128 Regenstauf.
Immer wieder kommt es vor, dass nach Erhalt einer Abmahnung entscheidende Fehler gemacht werden, die sich später in Form von weit höheren und insbesondere vermeidbaren Kosten auswirken. Dies betrifft insbesondere Abmahnungen im Wettbewerbsrecht. Die nachfolgenden Beispiele müssen sich natürlich nicht negativ auswirken, aber die Praxis zeigt, dass es nicht um Einzelfälle handelt.
Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (welch treffender Name) hat der Bundestag bei Urheberrechtsklagen gegen Verbraucher endlich einem sehr großen Ärgernis ein Ende gesetzt, nämlich der Bevorteilung des Abmahners, dass dieser sich das Gericht frei nach Siegesgewissheit, Streitwert und/oder Entfernung zur Kanzlei des Bevollmächtigten des Abmahners aussuchen konnte, den sog. fliegenden Gerichtsstand.
Am 27. 6. 2013 hat der Bundestag das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ verabschiedet, vgl. BT-Drs. 17/13057, 17/13429 i. d. F. der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/14192). Das man in einem Gesetz dieses Namens gleichzeitig das nach Ansicht vieler Gerichte - an der Speerspitze das unverwüstliche AG München - doch absolut legitime Abmahnverhalten in der Musik- und Unterhaltungsindustrie mitregelt und Grenzen setzen möchte, entbehrt nicht einer gewissen Ironie. Insbesondere die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 26.06.2013 (BT-Drs. 17/14192) hat nochmals bedeutende Änderungen in dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung gebracht. Das Gesetz ist seit 09.10.2013 in Kraft.
Anfang Mai 2013 wurde mir eine Abmahnung des Verbands der Schweizerischen Uhrenindustrie FH aus Biel in der Schweiz vorgelegt. Der Verband wird von einer Wirtschaftskanzlei aus Frankfurt/Main vertreten.
Ich habe bereits in einem früherem Blogbeitrag betont, dass man die Abmahnungen der Kanzlei Diesel Schmitt Ammer nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte und unbedacht die vorformulierten Unterlassungserklärungen abgeben sollte, da dies zu einer erhöhten Vertragsstrafengefahr führt.
Gestern wurde mir eine Abmahnung wegen angeblichen Filesharings in Namen des Herrn Matthew Tasa vorgelegt. Vor einigen Jahren noch wäre dies keine Besonderheit gewesen, gab es damals doch sehr viele Abmahnungen des Matthew Tasa durch die Kanzlei Nümann und Lang aus Karlsruhe.
Das OLG Düsseldorf hat schon eine Vorreiterrolle in Streitwertfragen bei Abmahnungen wegen falscher Widerrufsbelehrung gespielt, als es den Streitwert für derartige Abmahnungen auf 900,- EUR festsetzte.
Einem Beschluss des Landgerichts Aurich vom 22.01.2013 ist zu entnehmen, dass Aurich keinen Bahnhof hat. Ich gebe zu, dass mich dies sehr verwundert hat, da ich einfach davon ausgegangen bin, dass ein Ort, an welchem sich ein Landgericht befindet, auch immer einen Bahnhof hat.
Abgesehen von den Filesharing-Abmahnungen durch so bekannte Kanzleien wie Rasch oder Waldorf Frommer oder wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch die Rechtsanwälte Tawil oder Sandhage, gibt es auch im Bereich angeblich unrechtmäßiger Fotonutzung Dauerbrenner.
Derzeit erhalten Anschlussinhaber Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch angebliche Verbreitung des Samplers "German Top100 Single Charts" im Internet.
Im Dezember eines jeden Jahres dürften ebenso wie im Einzelhandel auch bei diversen Abmahnkanzleien und Inkassobüros Urlaubssperren herrschen.
Hintergrund der Zahlungspflicht für eine vorgerichtliche Abmahnung ist, dass davon ausgegangen wird, dass die Abmahnung im Sinne des Abgemahnten sei, da durch den vorgerichtlichen Hinweis - bei berechtigter Abmahnung - ein für den Abgemahnten teuereres Gerichtsverfahren verhindert werden könne.
Die Nova Nutria International AG hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Abmahnungen durch die Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg und Schenk in Hamburg wegen vermeintlicher Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb im Bereich der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln abgemahnt.
Die Kanzlei Diesel Schmit Ammer aus Trier spricht schon länger kostspielige Abmahnungen im Wettbewerbsrecht für gleich eine Vielzahl verschiedener Mandanten aus, wie man den Ergebnissen, die man durch Eingabe der Wortfolge Diesel Schmitt Ammer Abmahnung bei Google erhält, entnehmen kann. Zu nennen wären hier insbesondere die Abmahnungen für Mike Kretschmann.
Im Rahmen eines Beratungsmandat wurde mir eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Rechtsanwalts Volker Jakob, Bad Endbach für Herrn Martin Schriefer, Blankenfelde, handelnd u.a. auf der Plattform ebay unter dem Namen spiele-fundgrube vorgelegt. Gerügt wird mit der Abmahnung insbesondere der Verkauf eines USK-18 Computerspiels ohne ausreichende Prüfung der Volljährigkeit des Bestellers bzw. ohne ausreichende Sicherstellung, dass nur ein Volljähriger das Spiel in Empfang nehmen kann und damit ein Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen. Daneben wird das Fehlen von Belehrungen im Internetauftritt nach Art. 246 EGBGB bemängelt.
Herr Thomas Russer, handelnd unter Sport Russer, aus Göppingen, vertreten durch die Kanzlei Spiske & Maisch aus Süßen mahnte in der Vergangenheit vielfach Verstöße bei der Belehrung über das einem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht in den Bereichen Sport und Bekleidung ab.
Als ein wahrer Abmahnklassiker hält sich seit ca. drei Jahren die fehlerhafte sog. Nichtvereinbarung der 40-EUR-Klausel im Rahmen eines Angebots im Internet. Die allermeisten Abgemahnten, die mich nach Erhalt einer derartigen Abmahnung anrufen, verstehen überhaupt nicht, was sie falsch gemacht haben. Dies kann ich auch niemanden verdenken.
Social Media ist in aller Munde und für viele Gewerbetreibende bietet die Plattform Facebook die Gelegenheit, sich einem größeren Publikum zu präsentieren. Wird die eigene Seite auf der Plattform Facebook jedoch auch in geschäftlicher Eigenschaft genutzt, so ist wie bei jeder anderen geschäftlichen Seite im Internet sonst, auch dort ein Impressum vorzuhalten. Welche Informationen dabei genau vorzuhalten sind, ergibt sich abschließend und übersichtlich aus § 5 TMG.
Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen sind teuer, da – losgelöst von dem tatsächlichen Wert des Unterlassungsbegehrens – in der Regel von deutschen Gerichten ein Streitwert von nicht weniger als 50.000,- EUR festgesetzt wird, weshalb bei einer berechtigten Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 EUR zu ersetzen sind.