Anfang vom Ende der Marke canbus (EM 012069209)  für Lampen? LG Frankfurt/M. setzt Hauptsacheverfahren aus.

Im Sommer 2014 habe ich über eine interessante Markenrechtsabmahnung von Herrn Sergej Reit, 51377 Leverkusen, vertreten duch Obladen Gaessler RAe50678 Köln berichtet. Stein des Anstoßes war eine angebliche Verletzung der Marke canbus wegen des Angebots von Lampen bei ebay.

Herr Reit beantragte bei dem Landgericht Frankfurt/M. den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen meinen Mandanten, die auch erlassen wurde. Obwohl nach meiner Ansicht ganz klar von einer bösgläubig angemeldeten Marke und daher einem Rechtsmissbrauch auszugehen war, bestätigte das Landgericht Frankfurt/M. die Verfügung auch nach Widerspruch.

 

Daher  wurde ein Antrag zur Erhebung der Hauptsacheklage gestellt. Dies ist stets möglich, da das einstweilige Verfügungsverfahren nur eine vorläufige Regelung ist. Wenn nach einem solchen Antrag kein Hauptsacheverfahren eingeleitet wird, wird die einstweilige Verfügung auf Antrag hin aufgehoben.

 

Herr Reit erhob, wiederum vertreten durch die RAe Obladen Gaessler aus Köln, dann gezwungermaßen auch die Hauptsacheklage. Als Reaktion wurde von meinem Mandanten  ein Löschungsantrag bei dem HABM (Europäisches Markenamt) gegen die Marke gestellt und die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens in Frankfurt/M. beantragt. Der Löschungsantrag wurde mit der Bösgläubigkeit bei Markenanmeldung sowie dem Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft der Marke canbus begründet.

 

Zumindest dem letzteren Argument hat sich das Landgericht Frankfurt angeschlossen und den Rechsstreit ausgesetzt bis über den Antrag zur Markenlöschung entschieden worden ist. Es heißt:

 

Der Rechtsstreit wird nach § 148 ZPO analog bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den am 03.07.2015 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingegangenen Antrag des Beklagten auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke .Canbus", Registerzeichen 0120690209, vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (dortiges Az: 000011144 C) ausgesetzt.

 

Zur Begründung führt das Landgericht/M. in dem Beschluß vom 02.11.2015 aus:

 

Die Kammer misst unter den oben genannten Voraussetzungen dem Nichtigkeitsantrag auch für die Aussetzung hinreichende Erfolgsaussicht bei. Denn der Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass die Bezeichnung "CANBUS" oder "CAN-Bus" bei Leuchten in großem Umfang verwendet wird und auch vor Anmeldung der Marke des Klägers verwendet wurde. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund der bestätigten einstweiligen Verfügung gegen die weitere Nutzung der Marke durch den Beklagten gesichert ist. Es ist daher nach Auffassung der Kammer sachgerecht, vor einer Entscheidung in der Hauptsache den Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten.

[...]

Wie oben dargestellt, sieht die Kammer für eine Aussetzung nach § 148 ZPO analog hinreichende Erfolgsaussicht des Löschungsantrages hinsichtlich der nach dem substantiierten Vortrag des Beklagten möglicherweise fehlenden Unterscheidungskraft, beschreibenden Charakters oder Üblichkeit der Marke. 

 

Die Entscheidung des HABM steht aus. Allerdings sollten keinesfalls weitere Zahlungen an Herrn Reit erfolgen, bevor nicht über den Löschungsantrag entschieden ist.

 

Der Beschluß des LG Frankfurt/M. ist im Volltext beigefügt.

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Aussetzungsbeschluss Canbus - LG Frankfu
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