Die örtliche Zuständigkeit bei Filesharingklagen bestimmt sich seit dem 09.10.2013 nach § 104a UrhG. Kern des Gesetzes ist, dass der fliegende Gerichtsstand abgeschafft wurde und Verbraucher nur noch an ihrem "Heimatgericht" verklagt werden können. Eine Übersicht, welches Gericht zuständig ist , findet sich hier.
Für Klagen, die vor dem 09.10.2013 rechtshängig wurden, also vor dem 09.10.2013 dem Beklagten zugestellt wurden, galt das Gesetz noch nicht.
Nun hat mich ein Hinweisbeschluss des AG Hamburg erreicht, in welchem zwar der Mahnbescheid vor dem 09.10.2013 bei dem Beklagten zugestellt wurde, die Akte mit dem Fall aber erst am 25.04.2014 bei dem AG Hamburg als Prozessgericht einging. Hier muss gesagt werden, dass die Akte von dem Mahngericht erst dann an das Prozessgericht übersandt wird, wenn der Kläger den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat.
In einem solchen Fall, geht das AG Hamburg in seinem Hinweisbeschluss von einer örtlichen Unzuständigkeit aus, wenn der Verbraucher nicht in Hamburg wohnt.
Das AG Hamburg (Beschluss vom 24.06.2014 - Az.: 20a C 234/14) führt aus:
Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass das
AG Frankenthal
für den Rechtsstreit gemäß §§ 104a Abs. 1, 105 Abs. 2 UrhG örtlich zuständig ist.
Das Gericht wird sich gemäß § 104a UrhG in der Fassung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäfts-praktiken für unzuständig halten, wenn es sich um eine Urheberrechtsstreitsache gegen eine natürliche Person handelt, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet. Hiervon ist nach dem klägerischen Vortrag auszugehen.
§ 104a UrhG ist in zeitlicher Hinsicht auf die vorliegende Sache anzuwenden, da die Akten am 25.04.2014 und damit nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (09.10.2013) beim hiesigen Gericht eingegangen sind.
Der in § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO bezeichnete Zeitpunkt der Abgabe ist für die Gerichtszuständigkeit ausschlaggebend (ZöllerNollkommer, 29. Aufl. 2012, § 696 Rn. 6).
Zwar gilt die Streitsache grundsätzlich gemäß § 696 Abs. 3 ZPO als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Von dieser Rückwirkung ist allerdings § 261 Abs. 3 Nr. 2 (sog. perpetuatio fori) nicht erfasst (ZöllerNollkommer, § 696 Rn. 6, § 700 Rn. 1; MüKo-ZPOI Becker-Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 261 Rn. 79, jeweils m.w.N.). Dies ist den besonderen Umständen des Mahnverfahrens geschuldet. Bei Abgabe der Streitsache an das im Mahnantrag bezeichnete Gericht hat dieses seine Zuständigkeit ebenso zu prüfen wie ein Gericht, bei dem Klage nach § 253 ZPO erhoben wird (vg!. § 696 Abs. 5 ZPO). Auch wird der Normzweck des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht verletzt, denn es droht keine inhaltliche Befassung verschiedener Gerichte mit derselben Sache.
Dem Gericht ist sowohl in der überzeugenden Begründung als auch im Ergebnis zuzustimmen.
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