Welche teuren Fehler nach Erhalt einer Abmahnung vermeidbar sind

Immer wieder kommt es vor, dass nach Erhalt einer Abmahnung entscheidende Fehler gemacht werden, die sich später in Form von weit höheren und insbesondere vermeidbaren Kosten auswirken. Dies betrifft insbesondere Abmahnungen im Wettbewerbsrecht. Die nachfolgenden Beispiele müssen sich natürlich nicht negativ auswirken, aber die  Praxis zeigt, dass es nicht um Einzelfälle handelt.

 

1.)  Die Abmahnung einfach ignorieren?

 

Nach Erhalt einer Abmahnung wird eine Google-Suche gemacht und schnell festgestellt: "Pah, Massenabmahner, das ist eh alles rechtswidrig, der klagt sowieso nicht".

 

Es kann in der Tat klappen, dass man von der Sache nie wieder etwas hört.

 

Außerhalb von Filesharing-Abmahnungen, ist es aber wahrscheinlicher, dass diese Vorgehensweise schnell zu einer einstweiligen Verfügung (Beschluss eines Landgerichts) führt, die zusätzliche Kosten in nochmals gleicher Höhe wie die Abmahnung auslöst. Wenn es dann doch kein Massenabmahner ist, haben sich die Kosten durch diese Vorgehensweise unnötig verdoppelt.

 

Nochmals teurer wird es dann, wenn man auch noch den Beschluss ignoriert. Denn dann kann der Abmahner ein sog. Abschlussschreiben schicken und natürlich fallen weitere Hunderte von EUR an Kosten an, die der Abgemahnte zu zahlen hat.

 

 

2.) Die vorgegebene Unterlassungserklärung einfach unterschreiben?


Diese Vorgehensweise kann sich in der Zukunft insbesondere im Wettbewerbsrecht sehr negativ auswirken.

 

Denn ein beliebte Vorgehensweise von Abmahnern ist es, eine sehr weite und unbestimmte Unterlassungserklärung vorzugeben, die auch ganz andere wettbewerbsrechtliche Fehler als den abgemahnten Sachverhalt beinhaltet. Wird in der Zukunft ein anderer - dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung völlig unbekannter - Fehler begangen, als derjenige der zunächst abgemahnt worden ist, wird trotzdem eine Vertragsstrafe geltend gemacht.

 

Diese Falle kann man einfach durch eine auf den Fall zugeschnittene Unterlassungserklärung umgehen.

 

Wenn Sie sich nach Ansicht des Abmahners verpflichten sollen in der Zukunft "korrekt über das Widerrufsrecht zu belehren" oder "die Vorgaben der Preisangabenverordnung zu beachten" sollten alle Alarmglocken läuten!

 

Ich verweise ergänzend auf meinen Blogbeitrag hier.

 

 

3.) Sich selbst eine Unterlassungserklärung basteln?

 

Während derartige "Bastelarbeiten" m.E. im Filesharing unter Nutzung der zahlreichen Vorlagen im Internet nicht per se abzulehnen sind, sollte insbesondere im Wettbewerbsrecht davon Abstand genommen werden.

 

Denn es wird ein in der Regel unkündbarer Vertrag geschlossen, der unmittelbar den Betrieb betrifft. Fehler bei diesem Vertragsabschluss können - wie unter Nr.2 ausgeführt - in die Tausende gehen. Wer hier spart, zahlt später eventuell nicht den doppelten, sondern den zehn- bis zwanzigfachen Preis.

 

Umgekehrt kann eine Unterlassungserklärung auch ungeeignet sein, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und daher die Unterlassungsklage nicht verhindern. Beliebter Fehler ist hier, eine zu niedrige oder auch gar keine Vertragsstrafe zu versprechen.

 

4.) Nicht genügend zur Einhaltung der Unterlassungserklärung tun

 

Die einmal abgegebene Unterlassungserklärung ist einzuhalten. Wer sorglos eine UE abgibt, die Abmahnkosten zahlt und meint, damit sei die Sache erledigt, kann eine böse Überraschung in Form einer Vertragsstrafe erleben. So wird von dem Unterlassungsschuldner bei einer Marken-, Äußerungs- oder Urheberrechtsabmahnung von vielen Gerichten auch verlangt, dass dieser sich zwecks Einhaltung der Unterlassungserklärung, um die Löschung von

 

- alten ebay-Auktionen

- den Cache der Suchmaschine Google

- Suchergebnissen von Google

 

bemüht. So hat das OLG Frankfurt eine Vertragsstrafe von einmal 5.000,- EUR für angemessen befunden, wenn nach einer Fotoabmahnung ebay-Auktionen nicht gelöscht wurden. Der Unterlassungsgläubiger klagte sogar 55.000,- EUR (sic!) ein, da es sich um elf alte Auktionen handelte, wurde mit seinem Begehren aber richtigerweise nicht gehört.


5.)  Den eigenen Anwalt nicht nach der Höhe der Vergütung fragen?

 

Auch bei der Wahl des eigenen Anwalts können Fehler gemacht werden, insbesondere nicht klar nach dem Preis der Beratung und Vertretung zu fragen.

 

Hier muss zunächst betont werden, dass der Rechtsanwalt nicht ungefragt die Kosten besprechen muss. Ist nichts vereinbart, so gilt das RVG. Insbesondere kann daher allein für die Prüfung der Abmahnung eine sog. Geschäftsgebühr anfallen. Diese kann dann genauso hoch sein wie die Abmahngebühr selbst, da sich der Streitwert des eigenen Anwalts ohne gesonderte Vereinbarung ebenso an der Unterlassung bemisst und nicht etwa an den verlangten Abmahngebühren.

 

Es kann daher auch zu einer Kostenfalle werden, wenn die Abmahnung einfach mal an drei Anwälte geschickt wird, so dass diese sie sich anschauen und etwas dazu sagen können.

 

Die richtige Vorgehensweise ist daher, einige Kanzleien anzurufen und vor der Beratung ausdrücklich nach dem konkreten Preis in EUR bzw. den möglichen Kosten zu fragen, insbesondere auch nach den Kosten einer Erstberatung, um vor unliebsamen Überraschungen gefeit zu sein.

 

Gerade im Filesharing gibt es einige Kollegen, die schamlos die Unwissenheit der Abgemahnten auszunutzen scheinen. Die Homepage einer solchen Kanzlei ist hierbei sehr vertrauenserweckend mit allerlei Versprechungen gestaltet und es gibt sogar ein 24-Stunden-Notruftelefon (m.E. außerhalb des Strafrechts ziemlich unsinnig, aber sieht gut aus). Über Kosten wird nicht gesprochen und innerhalb einiger Wochen erhält der Abgemahnte eine Kostennote des eigenen Anwalts, die gleich hoch oder sogar höher ist als die Kosten der gegnerischen Abmahnung. Dass dies keinen Sinn machen kann, leuchtet eigentlich jedem ein. Zu diesen Methoden gibt es eine Zusammenfassung auf der Internetseite http://www.initiative-abmahnwahn.de:

 

Link 1 , Link 2 , Link 3

 

 

6.)  Den Anwalt um die Ecke beauftragen?

 

In der Theorie kann ein Anwalt/eine Anwältin in Deutschland nach zwei Staatsexamen, mind. vier Jahren Studium und zwei Jahren Referendariat alles - schließlich ist er/sie staatlich geprüfte(r) Volljurist/in. Ich nehme aber z.B. keine Fälle aus dem Sozialrecht oder Familienrecht an. Auch bei Geschwindigkeitsübertretungen verweise ich auf Kollegen. Der Grund ist ganz einfach: Ich kann es nicht.

 

Natürlich muss es nicht falsch sein, "seinen Anwalt" zu beauftragen. Insbesondere aufgrund der Gefahr von erheblichen Folgekosten sollte jedoch in Erwägung gezogen werden, auch bei vermeintlich ganz einfachen Abmahnungen lieber einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.

 

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne für ein kostenfreies Informationsgespräch unter der Telefonnummer 0631 - 84 277 59  zur Verfügung. Auch in meinen FAQ und in meinem Blog finden Sie viele Antworten rund um das Thema Abmahnung. Für Informationen über mich, klicken Sie Kanzlei und besuchen Sie polishuk.de

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