Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der quarz Automotive, Norderstedt

In der vergangenen Woche wurde mir eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus dem Hause quarz Automotive, Sven Jürisch, Mittelstraße 76, Norderstedt vorgelegt. Vertreten wird die quarz Automotive durch Rechtsanwalt Oliver Frentz aus Hamburg-Bramfeld.

 

Gegenstand der Abmahnung sind angebliche Mängel bei der Belehrung über das Widerrufsrecht, angebliche Impressumsfehler sowie angeblich rechtswidrige AGB. 

 

Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung geltend gemacht. Ungewöhnlicherweise werden (noch ?) keine Abmahnkosten geltend gemacht. Ebenso ungewöhnlich ist, dass laut Abmahnschreiben auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 9 UWG endgültig verzichtet werde, wenn sogleich eine Unterlassungserklärung abgegeben werde. Ungewöhnlich auch deshalb, da überhaupt nicht ersichtlich ist, welcher Schaden hier entstanden sein soll.

  

Zu den eigenen geschäftlichen Aktivitäten teilt die quarz Automotive mit, dass sie bundesweit im Fernabsatzhandel Fahrzeugteile verkaufe, insbesondere der Marke Audi. Auffallend ist, dass auf der Seite http://www.quarz-automotive.de/ keine Inhalte zu finden sind. Auch auf ebay.de oder amazon.de konnte die quarz Automotive nicht gefunden werden. Fündig wurde ich in der letzten Woche nur auf ebay Kleinanzeigen, wo am 18.08.2013 immerhin 15 Angebote zu finden waren.  

 

Es dürfen angesichts dessen Zweifel erlaubt sein, ob die  quarz Automotiv überhaupt Mitbewerber ist und die Grundvoraussetzung für eine wettbewerbsrechtlich Abmahnung gegeben ist.  

Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne für ein kostenfreies Informationsgespräch unter der Telefonnummer 0631 - 84 277 59  zur Verfügung. Auch in meinen FAQ und in meinem Blog finden Sie viele Antworten rund um das Thema Abmahnung, auch zu häufigen vermeidbaren Fehlern nach Erhalt einer Abmahnung. Für Informationen über mich, klicken Sie auf die Rubrik Kanzlei und besuchen Sie meine Hauptseite polishuk.de.

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Kommentare: 1
  • #1

    Matze (Mittwoch, 28 August 2013 08:17)

    Diese GBR ist insidern bekannt, laut des LG und OLG Hamburg sind es Mitbewerber. Auch wenn diese GBR kein Ladengeschäft betreibt, über keine funktionierende Internetpresents verfügt und auch telefonisch nur schwer erreichbar ist - sind es Mitbewerber, weil die ja ein Lager haben was mit Autoteilen bestückt ist und was sollen die wohl sonst mit den Teilen machen ?