Endlich! Fliegender Gerichtsstand in Filesharingklagen gegen Verbraucher abgeschafft!

Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (welch treffender Name) hat der Bundestag bei Urheberrechtsklagen gegen Verbraucher endlich einem sehr großen Ärgernis ein Ende gesetzt, nämlich der Bevorteilung des Abmahners, dass dieser sich das Gericht frei nach Siegesgewissheit, Streitwert und/oder Entfernung zur Kanzlei des Bevollmächtigten des Abmahners aussuchen  konnte, den sog. fliegenden Gerichtsstand.

 

Dieser fliegende Gerichtsstand führte dazu, dass für ganz Deutschland eigentlich nur ein paar wenige Richter, insbesondere aus dem schönen München, "Abmahnrecht" prägten und der Rest der Kollegen in Deutschland einfach nicht gefragt wurde. Immer wieder hat es bei mir für Verwunderung gesorgt, dass es offenbar vollkommen in Ordnung sein soll, Beklagte nach Gusto hunderte Kilometer von zu Hause entfernt zu verklagen und damit eigentlich ein Sondergericht zu installieren, das dem Abmahner dann auch noch so sehr wohlgesonnen scheint, dass es sogar eine Pressemitteilung herausgibt, dass die Verteidigung gegen Filesharingklagen sowieso keinen Zweck habe und es den ganzen Filesharern eigentlich auch ganz Recht geschieht. Wie all dies letztlich mit dem grundgesetzlichen Recht auf den gesetzlichen Richter zu vereinbaren war, habe ich auch nicht so richtig verstanden.Vereinzelt wurde dem fliegenden Gerichtsstand in Filesharing Angelegenheiten eine Absage erteilt, so z.B. mit sehr guter Begründung durch das AG Frankfurt.

 

Wie dem auch sei, wurde diese zurecht durch den Bundestag als unseriöse Geschäftspraktik bezeichnete Vorgehensweise nun endlich gesetzlich beschränkt. Im neuen § 104a UrhG heißt es:

 

Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.


Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

 

Gegenüber Gewerbetreibenden bleibt es folglich bei dem fliegenden Gerichtsstand. Dies ist schade, da das ganze Konstrukt des fliegenden Gerichtsstands rechtspolitisch nicht zu begründen ist, soll aber die Freude nicht trüben, dass bald Tausende von Abgemahnten die Chance haben, gehört zu werden, ohne hunderte Kilometer zu reisen. Auch wenn es aufgrund der Sonderweisungen des § 105 Urhg wieder recht schnell zu einem berechenbaren Ausgang von Gerichtsverfahren kommen sollte, ist darüber hinaus natürlich ein schöner Nebeneffekt, dass es endlich vorbei ist, wenn einige wenige Richter aus Bayern das Recht für ganz Deutschland prägten, hierbei auch vor der Verurteilung von computerlosen älteren Damen wegen Filesharing nicht halt machten, um dann schließlich süffisant den Beklagten mittels Presseerklärung mitzuteilen: Ätsch bätsch, selbst schuld!

 

 

 

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