Filesharing: Alle Jahre wieder - Mahnbescheid zum Jahreswechsel

Im Dezember eines jeden Jahres dürften ebenso wie im Einzelhandel auch bei diversen Abmahnkanzleien und Inkassobüros Urlaubssperren herrschen.

Schließlich gilt es bis zum Jahresende bisher unbezahllte Altfälle vor der Verjährung zu bewahren und dies ist mit der Verfolgung des Anspruchs durch einen gerichtlichen Mahnbescheid möglich. Auch mir liegen bereits Mahnbescheide vor und es ist davon auszugehen, dass noch einige dazukommen.

 

Hat man nun erstmals nach zwei Jahren (und gefühlten fünf Jahren) wieder etwas von seinem Filesharing-Fall durch einen gerichtlichen Mahnbescheid gehört, sollte die Verhaltensweise des stetigen Ignorierens hinterfragt werden. Denn nun kann die bisherige Vorgehensweise "Ablage" bzw. "Papierkorb" unmittelbare finanzielle Folgen haben. Bleibt man nämlich nach Zustellung des Mahnbescheids weiterhin untätig, kann durch die Gegenseite ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden, der einem Urteil (zumindest einem Versäumnisurteil) gleichsteht und sogleich bei weiterer Nichtzahlung mittels Gerichtsvollzieher vollstreckt werden kann. Möchte man diese Rechtsfolge vermeiden, sollte in Betracht gezogen werden, innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist Widerspruch einzulegen.

 

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Haben Sie Fragen zu Mahnbescheiden in Filesharing-Fällen?  Gerne stehe ich Ihnen für ein kostenfreies Informationsgespräch unter der Telefonnummer 0631 - 84 277 59  zur Verfügung. Auch in meinen FAQ finden Sie viele Antworten rund um das Thema Abmahnung.

 

 

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