Abmahnklassiker 40-EURO-Klausel

Als ein wahrer Abmahnklassiker hält sich seit ca. drei Jahren die fehlerhafte sog. Nichtvereinbarung der 40-EUR-Klausel im Rahmen eines Angebots im Internet. Die allermeisten Abgemahnten, die mich nach Erhalt einer derartigen Abmahnung anrufen, verstehen überhaupt nicht, was sie falsch gemacht haben. Dies kann ich auch niemanden verdenken.

Im Internethandel hat sich durchgesetzt, dass im Falle des Widerrufs in der Regel der Kunde die Rücksendekosten trägt, wenn der Warenwert 40 EUR oder weniger beträgt. Gerade im Hinblick, dass der Verkäufer stets die Hinsendekosten zu erstatten hat, halte ich dies für eine mehr als interessengerechte Regelung. Dies werden auch die allermeisten Verbraucher so sehen, sind doch die Lasten dann fair verteilt.

 

Was viele Internethändler nicht wissen ist, dass sich diese Rechtsfolge der Kostentragung sich nicht etwa aus dem Gesetz ergibt, sondern dass eine derartige Rechtsfolge vertraglich vereinbart werden muss, wie es § 357 Abs.2 BGB ausdrücklich vorsieht. Es reicht daher auch nicht, die Rechtsfolge einfach innerhalb der Widerrufsbelehrung zu benennen. Eine Vereinbarung mit dem Kunden - beispielsweise mithilfe von AGB - muss separat in einem Regelungspunkt erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die Widerrufsbelehrung zulässigerweise selbst innerhalb der AGB vorgehalten wird, wie es die Oberlandesgerichte in Hamburg, Hamm, Koblenz und Stuttgart entschieden haben. Einzig das OLG München  (Beschluss vom 07.02.2012, Az. 29 W 212/12) verlangt die sogenannte "doppelte Vereinbarung" der 40-EUR-Klausel nicht. Dies wird dem Abgemahnten im Hinblick auf die Tatsache, dass der Abmahner sich das Gericht aussuchen kann, leider wenig nutzen.

 

Allerdings ist der Abmahnklassiker auch in seinem Bestand bedroht. Denn die europäische Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher sieht vor, dass die Kosten zwischen dem Händler und dem Verbraucher grundsätzlich so verteilt werden sollen, dass der Händler die Hinsendekosten trägt und der Verbraucher immer die Rücksendekosten. Diese Richtlinie muss bis zum Dezember 2013 in nationales Recht umgesetzt werden.

Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne für ein kostenfreies Informationsgespräch unter der Telefonnummer 0631 - 84 277 59  zur Verfügung. Auch in meinen FAQ und in meinem Blog finden Sie viele Antworten rund um das Thema Abmahnung, auch zu häufigen vermeidbaren Fehlern nach Erhalt einer Abmahnung. Für Informationen über mich, klicken Sie auf die Rubrik Kanzlei und besuchen Sie mein Hauptseite polishuk.de.

 

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