OLG Hamburg senkt Streitwert für Abmahnung der Nova Nutria International AG auf 3.000,- EUR

Die Nova Nutria International AG hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Abmahnungen durch die Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg und Schenk in Hamburg wegen vermeintlicher Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb im Bereich der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln abgemahnt.

Anwaltsfreundlich wurde hierbei stets der Streitwert für den Unterlassungsanspruch zwischen 15.000,- und 30.000,- EUR  festgelegt, was leider auch zumeist von den angerufenen Gerichten bestätigt wurde, so auch hier in erster Instanz durch das LG Hamburg.

 

Auf eine durch mich geführte Streitwertbeschwerde hin setze das OLG Hamburg mit Beschluss vom 16. November 2010 den Streitwert für einen Unterlassungsanspruch der Nova Nutria von erstinstanzlich 15.000,- EUR  auf lediglich 3.000,- EUR herab (Az: 3 W 93/10).

 

Zur Begründung führte das OLG Hamburg aus:

 

Die Angaben der Antragstellerin sind recht pauschal, insbesondere ist nicht erkennbar, wie hoch die Umsätze gewesen sein sollen, welche die Antragstellerin mit Nahrungsergänzungsmitteln erzielt haben will. Die Mehrzahl der angebotenen Produkte (siehe Produktliste der Antragstellerin/Anlage AS 1) fällt jedenfalls nicht in diese Kategorie.


Demgegenüber hat die Antragsgegnerin mit der Streitwertbeschwerde vom 27. August 2010 unter Vorlage entsprechender Übersichten (Anlage AG 1) -unbestritten- dargelegt, dass sie mit dem Vertrieb des streitgegenständlichen Acai-Pulvers in der Zeit vom 30. Oktober 2009 bis zum 22. Mai 2010 einen Umsatz von insgesamt €587,30 erzielt habe. In dem gleichen Zeitraum habe sie mit dem Vertrieb von weiteren Pulvern und Kapseln einen Umsatz in Höhe von € 381,60 erzielt. Der Gesamtumsatz habe sich in dem genannten Zeitraum somit lediglich auf € 968,30 belaufen, was einem Jahresumsatz von höchstens € 1.700,00 entspreche.


Die Marktpräsenz der Antragsgegnerin ist nach den vorliegenden Unterlagen als recht gering anzusehen. Zwar lagen ausweislich des als Anlage AS 2 vorgelegten Ausdrucks vom 3. Mai 2010 insgesamt 139 Bewertungen der Antragsgegnerin auf dem Verkaufsportal ebay vor, so dass das Angebot der Antragsgegnerin als Handeln im geschäftlichen Verkehr anzusehen ist. Allerdings sind das Ausmaß ihrer Tätigkeit und die erzielten Umsätze eher gering. Auch die Intensität des Wettbewerbs der hiesigen Parteien ist eher gering. Das ergibt sich aus der Vielzahl von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmittels, welche unter Hervorhebung ihrer positiven Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit angeboten werden.


Die entsprechenden Angebote und Anbieter sind zahlreich (Anlage AG 6). Das führt dazu, dass der Umsatz der Antragstellerin durch das streitgegenständliche Angebot der Antragsgegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unmittelbar, sondern allenfalls mitte/bar gefährdet wird. Dies gilt umso mehr, als in der Produktpalette der Antragstellerin kein unmittelbares Wettbewerbsprodukt, d.h. kein Acai-Produkt, aufgeführt ist (Anlage AS 1).


Die vorgenannten Faktoren führen dazu, dass das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der zukünftigen Unterbindung des streitgegenständlichen Vorgehens der Antragsgegnerin als eher gering anzusehen ist. Allerdings hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass vorliegend auch Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet derunzulässigen krankheitsbezogenen Lebensmittelwerbung berührt sind.


Die durch das OLG vorgenommene individuelle Bewertung des Streitwerts ist äußerst begrüßenswert. Leider zeigt der gerichtliche Alltag im Wettbewerbsrecht, dass zumeist unabhängig von der tatsächlichen Bedeutung für die Parteien überzogene Pauschalstreitwerte angenommen werden, welche das objektiv bestehende Interesse des Anspruchstellers an der Unterlassung nicht annähernd widerspiegeln.

 

Hat man eine einstweilige Verfügung erhalten, so sollte geprüft werden, ob mittels einer Streitwertbeschwerde mit überschaubaren Kostenrisiko (da im Rahmen der Streitwertbeschwerde nur Kosten für den eigenen Anwalt anfallen, jedoch keine weiteren Gerichtskosten und auch keine weiteren Kosten auf der Gegenseite) der Schaden zumindest im Rahmen gehalten werden kann.

 

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