BGH: Abgabe einer Unterlassungserklärung ist kein Anerkenntnis bzgl. der Abmahnkosten

Schon oft wurde an mich die Frage herangetragen, ob die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung auch ein Anerkenntnis des Unterlassungsanspruches und damit der Abmahnkosten bedeute. Um ein solches Anerkenntnis auszuschließen, wurde es in der Praxis stets so gehandhabt, dass ein Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" in die Erklärung aufgenommen wurde, der klar stellte, dass der Unterlassungsanspruch gerade nicht anerkannt werde.

 

Der BGH hat nun mit Urteil vom 24.09.2013 (Az. I ZR 219/12) entschieden, dass es eines solchen Zusatzes jedoch nicht bedarf und mit Abgabe der Unterlassungserklärung kein Anerkenntnis der Abmahnkosten verbunden ist. Das Urteil erging zwar in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit, es ist jedoch nicht zu erkennen, weshalb die Rechtsprechung nicht auch auf urheberrechtliche und markenrechtliche Streitigkeiten angewendet werden kann.

Der eindeutige Leitsatz des BGH im Urteil vom 24.09.2013  lautet:

 

Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, liegt darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten.

 

Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht.

 

Und in der Begründung des Urteils heißt es:

 

Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, kann darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten gesehen werden (Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 11 Rn. 39; Hess in Ullmann, juris-PK-UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 31; ders., WRP 2003, 353; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1. 111; aA KG, WRP 1977, 793). Die Unterlassungserklärung hat die Funktion, mit Wirkung für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und so den Streit zwischen den Parteien beizulegen. Dabei ist es für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung unerheblich, ob der Abgemahnte der Ansicht ist, die Abmahnung sei berechtigt gewesen, oder ob er sich unterwirft, weil er zukünftig am angegriffenen Wettbewerbsverhalten kein Interesse mehr hat oder lediglich Kostenrisiken und Prozessaufwand vermeiden möchte. Dies gilt - entgegen der Ansicht der Revision - auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zugleich zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich erfolgt. Da in der strafbewehrten Unterlassungserklärung selbst keine Anerkennung der Berechtigung der Abmahnung liegt, hat ein solcher Zusatz eine allein klarstellende Funktion (Hess in Ullmann aaO § 12 Rn. 31; ders., WRP 2003, 353; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 1. 111).

 

Im Streitfall hat sich die Beklagte lediglich strafbewehrt zur Unterlassung des angegriffenen Verhaltens verpflichtet, ohne zugleich den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten förmlich anzuerkennen oder sonst ausdrücklich zu erkennen zu geben, dass die Klägerin sie zu Recht abgemahnt hat. Damit scheidet ein vertraglicher Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus.

 

 

Das Urteil findet folglich auf die Fälle Anwendung, in denen der Abgemahnte nur Unterlassung erklärt hat. Wurde mit der Unterlassungserklärung zusätzlich die Begleichung der Kosten der Abmahnung versprochen bzw. anerkannt, so müssten diese auch nach dem vorgenannten Urteil gezahlt werden.

 

Daher ist stets dazu zu raten, ein etwaiges Kostenversprechen in einer vorformulierten Unterlassungserklärung zu streichen, wenn man sich gegen die Kostenlast der Abmahnung wehren möchte. Da es aber nicht schadet, ist es meiner Meinung nach ratsam, den Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" weiterhin in die Erklärung aufzunehmen.

 

 

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