Kanzlei Sasse und Partner sieht bei Folgen der Serie "The Walking Dead" keine Begrenzung des Streitwerts durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Am 09.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten. Berichte von mir zu diesem Gesetz sind hier und hier und hier zu finden.

 

Kern des Gesetzes ist die Begrenzung der Abmahnkosten auf ein erträgliches Maß durch Kappung des Streitwerts bei 1.000,- EUR, womit die Kosten der Abmahnung in der Regel bei 124,- EUR liegen. Diese Kappung des Streitwerts soll jedoch gemäß einer aktuellen Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner bei dem Filesharing einer Folge der US-Serie "The Walking Dead" keine Anwendung finden.

 

Nach Ansicht von Sasse und Partner sei die Begrenzung des Streitwerts auf 1.000,- EUR angesichts der Schwere des Verstoßes "unbillig" i.S.d §97a Abs.3 S.4 UrhG. Die Folge von "The Walking Dead", die Gegenstand  der Abmahnung gewesen ist, sei nicht einmal auf DVD erschienen. Die Serie habe zudem zahlreiche Preise gewonnen. Der Gesetzgeber habe bei der Begrenzung des Streitwertes auf 1.000,- EUR hingegen nur den Fall vor Augen gehabt, in welchem ein Stadtplanausschnitt, ein Liedtext oder ein einzelnes Lied veröffentlicht worden sei.

 

Woher Sasse und Partner insbesondere Letzteres wissen möchten, ist nicht erklärlich. In den Gesetzesbegründungen zu der Begrenzung des Streitwerts findet sich ein solche Einschränkung jedenfalls nicht.

 

Daher ist Sasse und Partner der Ansicht, dass weiterhin ein Streitwert von 15.000,- EUR angemessen und daher Rechtsanwaltskosten von 865,- EUR geschuldet seien. Ich halte diese Ansicht zumindest für streitbar.

 

 

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