Das OLG Düsseldorf hat schon eine Vorreiterrolle in Streitwertfragen bei Abmahnungen wegen falscher Widerrufsbelehrung gespielt, als es den Streitwert für derartige Abmahnungen auf 900,- EUR festsetzte.
Nunmehr hat es sich auch im Bereich Filesharing in erfreulicher Weise zu Wort gemeldet und festgelegt, dass der Streitwert für eine Filesharing Abmahnung mit 2.500,- EUR zu messen sei, wobei das OLG von 20.000,- EUR abgesenkt hatte. Es befindet sich damit auf einer Linie mit dem OLG Frankfurt a.M. (Az.11 U 52/07 vom 21.12.2010). Ein Streitwert von 2.500,- EUR würde Abmahnkosten von 229,30 EUR bedeuten. In dem Beschluss vom 04.02.2013 unter dem Az I-20 W 68/11 stellt das OLG Düsseldorf u.a. fest:
Geht es um die Untersagung von Schutzrechtsverletzungen, so richtet sich der Streitwert gemäß § 48 Abs. 1, § 3 ZPO nach der Gefährlichkeit und Schädlichkeit des zu unterbindenden Verhaltens. Für Eilverfahren gilt nach § 53 Abs. 1 ZPO nichts anderes. § 3 ZPO spricht von einem freien Ermessen des. Gerichts, § 51 Abs. 1 GKG für den gewerblichen Rechtsschutz von einem billigen Ermessen. Für das Urheberrecht gilt nichts anderes.
Bei der Ermessensausübung kann aber entgegen der Auffassung der Antragssteller der Gesichtspunkt keinesfalls eine Rolle spielen, hoch festgesetzte Streitwerte sollten zu einer wirksamen Abschreckung führen. Der Gebührenstreitwert dient nämlich nur der Bestimmung im Einzelfall angemessener Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Er darf nicht zu einem Mittel denaturiert werden, Zivilrechtsstreitigkeiten zwecks Abschreckung zu verteuern, zumal da ein Teil der Gebühren in Person der Rechtsanwälte Privaten zufließt (ergänzend Berneke in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Auflage, Kap. 40 Rn. 41, mit dem Hinweis auf Lappe in JW 2006, 270).
Eigentlich selbstverständlich und daher ist dem wenig hinzuzufügen. Einschränkend muss allerdings gesagt werden, dass sowohl das OLG Düsseldorf als auch das OLG Frankfurt nur über die angebliche Verbreitung eines Liedes zu entscheiden hatten. Ob bei kompletten Alben oder Filmen ein anderer (höherer) Streitwert angenommen werden wird, bleibt abzuwarten.
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