In meinem Blog finden sich Berichte aus meiner Praxis und über aktuelle Ereignisse, aktuelle Abmahnungen, Gerichtsentscheidungen und Entwicklungen im gewerblichen Rechtsschutz.
Im Sommer 2014 habe ich über eine interessante Markenrechtsabmahnung von Herrn Sergej Reit, 51377 Leverkusen, vertreten duch Obladen Gaessler RAe, 50678 Köln berichtet. Stein des Anstoßes war eine angebliche Verletzung der Marke canbus wegen des Angebots von Lampen bei ebay.
Nach einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Frage, ob ein Verstoß gegen UWG vorläge, hat eine Abgemahnte Privatinsolvenz angemeldet.
Der Abmahner meldete sodann im Insolvenzverfahren die Forderungen nach Abmahnkosten, den Kosten des Abschlussschreibens sowie der einhergehenden Prozesskosten als Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung an. Eine derartige Feststellung würde daher zu führen, dass diese Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden würden, also auch nach der Insolvenz in voller Höhe fortbestehen würden.
Die Abgemahnte widersprach diesem Begehren.
Daraufhin erhob der Abmahner Klage auf Feststellung, dass die benannten Forderungen als vorsätzlich unerlaubte Handlungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen würden.
Das AG Münster (Az: 7 C 2921/14, 28.04.2015) wies diese Klage gegen meine Mandantin aus nachfolgenden Gründen ab. Das Urteil ist zudem am Ende im Volltext als pdf beigefügt.
Das AG Frankfurt am Main hat in einem Fall, in welchem die Beklagte durch mich anwaltlich vertreten wurde, eine Filesharing-Klage abgewiesen, weil nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (!) eine ernsthafte Möglichkeit eines Missbrauchs eines im Jahre 2008 angeschafften Routers mit WPS-Funktion durch Dritte bestünde (Az.: 30 C 1443/14 (68) - Urteil vom 06.03.2015). Es handelte sich hier um einen Router W502V der Telekom.
Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast voll nachgekommen, weshalb die Klage abzuweisen sei.
Das Urteil ist nachfolgend im Volltext wiedergegeben und kann unten auch als pdf heruntergeladen werden.
Die .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR machen in bereits abgelegten Filesharing-Sachen nun nachträglich im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens Ermittlungskosten der IP-Adresse geltend. Dabei stützen sich die .rka RAe auf ein Urteil des BGH, wonach diese Kosten "Kosten des Rechtsstreits" seien.
Die Kosten der Abmahnung im Urheberrecht bestimmen sich nach dem Streitwert. Leider ist die Streitwertbestimmung bei Abmahnungen von Gericht zu Gericht recht uneinheitlich. Professionelle Abmahnanwälte werden sich daher immer das Gericht auswählen, wo der höchste Streitwert und damit Erlös an Abmahnkosten erhofft wird.
Die örtliche Zuständigkeit bei Filesharingklagen bestimmt sich seit dem 09.10.2013 nach § 104a UrhG. Kern des Gesetzes ist, dass der fliegende Gerichtsstand abgeschafft wurde und Verbraucher nur noch an ihrem "Heimatgericht" verklagt werden können. Eine Übersicht, welches Gericht zuständig ist , findet sich hier.
Nach Abmahnungen wegen Filesharing dürften Abmahnungen wegen angeblich unberechtigter Fotonutzung den Großteil der in Deutschland wegen Verletzung von Urheberrechten ausgesprochenen Abmahnungen ausmachen. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Aspekte bei Erhalt einer solchen Abmahnung geben.
Schon oft wurde an mich die Frage herangetragen, ob die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung auch ein Anerkenntnis des Unterlassungsanspruches und damit der Abmahnkosten bedeute. Um ein solches Anerkenntnis auszuschließen, wurde es in der Praxis stets so gehandhabt, dass ein Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" in die Erklärung aufgenommen wurde, der klar stellte, dass der Unterlassungsanspruch gerade nicht anerkannt werde.
Der BGH hat nun mit Urteil vom 24.09.2013 (Az. I ZR 219/12) entschieden, dass es eines solchen Zusatzes jedoch nicht bedarf und mit Abgabe der Unterlassungserklärung kein Anerkenntnis der Abmahnkosten verbunden ist. Das Urteil erging zwar in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit, es ist jedoch nicht zu erkennen, weshalb die Rechtsprechung nicht auch auf urheberrechtliche und markenrechtliche Streitigkeiten angewendet werden kann.
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zeigt erste Auswirkungen und das, obwohl es immer noch nicht in Kraft ist. Denn das AG Hamburg (Beschluss vom 24.07.2013 - Az. 31a C 109/13) hat unter Bezugnahme auf das Gesetz im Rahmen eines Beschlusses die Ansicht geäußert, dass für Filesharing ein Streitwert von 1.000,- EUR anzusetzen sei. Der Beschluss im Volltext findet sich hier.
Immer wieder kommt es vor, dass nach Erhalt einer Abmahnung entscheidende Fehler gemacht werden, die sich später in Form von weit höheren und insbesondere vermeidbaren Kosten auswirken. Dies betrifft insbesondere Abmahnungen im Wettbewerbsrecht. Die nachfolgenden Beispiele müssen sich natürlich nicht negativ auswirken, aber die Praxis zeigt, dass es nicht um Einzelfälle handelt.
Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (welch treffender Name) hat der Bundestag bei Urheberrechtsklagen gegen Verbraucher endlich einem sehr großen Ärgernis ein Ende gesetzt, nämlich der Bevorteilung des Abmahners, dass dieser sich das Gericht frei nach Siegesgewissheit, Streitwert und/oder Entfernung zur Kanzlei des Bevollmächtigten des Abmahners aussuchen konnte, den sog. fliegenden Gerichtsstand.
Einem Beschluss des Landgerichts Aurich vom 22.01.2013 ist zu entnehmen, dass Aurich keinen Bahnhof hat. Ich gebe zu, dass mich dies sehr verwundert hat, da ich einfach davon ausgegangen bin, dass ein Ort, an welchem sich ein Landgericht befindet, auch immer einen Bahnhof hat.
Im Dezember eines jeden Jahres dürften ebenso wie im Einzelhandel auch bei diversen Abmahnkanzleien und Inkassobüros Urlaubssperren herrschen.
Hintergrund der Zahlungspflicht für eine vorgerichtliche Abmahnung ist, dass davon ausgegangen wird, dass die Abmahnung im Sinne des Abgemahnten sei, da durch den vorgerichtlichen Hinweis - bei berechtigter Abmahnung - ein für den Abgemahnten teuereres Gerichtsverfahren verhindert werden könne.
Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen sind teuer, da – losgelöst von dem tatsächlichen Wert des Unterlassungsbegehrens – in der Regel von deutschen Gerichten ein Streitwert von nicht weniger als 50.000,- EUR festgesetzt wird, weshalb bei einer berechtigten Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 EUR zu ersetzen sind.