AG Charlottenburg lehnt Antrag von rka auf nachträgliche Festsetzung von Ermittlungskosten nach Vergleich in Filesharing-Sache ab


Die .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR machen in bereits abgelegten Filesharing-Sachen nun nachträglich im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens Ermittlungskosten der IP-Adresse geltend. Dabei stützen sich die .rka RAe auf ein Urteil des BGH, wonach diese Kosten "Kosten des Rechtsstreits" seien.

Als ein solcher Antrag auf meinem Tisch landete und ich die abgelegte Akte aus dem Archiv geholt hatte, habe ich gegen den Antrag argumentiert, dass mit dem geschlossenen Vergleich sämtliche Ansprüche abgegolten seien und daher keine Festsetzung von weiteren Kosten möglich sei.

Dieser Argumentation folgte das AG Charlottenburg (Az.: 225 C 216/13, 16.02.2015). Es begründete die Zurückweisung wie folgt:

 

...der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 28.11.2014 [wird] zurückgewiesen.

 

Gründe:

 

Mit Antrag vom 28.11.2014 begehrt die Klägerin die Festsetzung von Kosten des Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 UrhG sowie Kosten der Auskunftserteilung des Internetproviders. Bei den beantragten Kosten handelt es sich um Vorbereitungskosten und nicht um Kosten des hiesigen Rechtsstreits.

 

Mit Datum vom 21.01.2014 wurde ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen in welchem unter Ziffer 1 und Ziffer 3 die Zahlung zur Abgeltung aller Ansprüche aus den streitgegenständlichen Nutzungshandlungen tituliert ist. Diese Ausgleichsklausel lässt eine Festsetzung von Vorbereitungskosten nicht zu, da diese mit dem Vergleich gerade abgegolten sein sollen. Es könnten lediglich die Kosten, die mit dem hiesigen Rechtsstreit im engen Zusammenhang stehen über die Kostenregelung festgesetzt werden. Eine weitergehende Festsetzung war abzulehnen.

 

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt nunmehr zu, dass diese Kosten im Wege der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden können. Der Bundesgerichtshof zeigt damit lediglich eine Möglichkeit auf. Vorliegend ist diese Möglichkeit jedoch nicht gegeben, da mit dem Vergleich sämtliche Ansprüche abgegolten sind. Hierzu zählen auch die beantragten Vorbereitungskosten.

 

Ein Festsetzung war daher abzulehnen.

Wenn der Vergleich eine Kostenregelung enthält, stehen daher die Chancen gut, dass eine Zurückverweisung des Antrags auf Kostenfestsetzung erfolgt. Anders kann es natürlich bei einem Urteil aussehen, das lediglich eine Kostentragungsregelung enthält.

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