9. Ich habe überhaupt kein Interesse die abgemahnte Handlung zu begehen. Kann ich die vorformulierte Erklärung daher nicht einfach abgeben, z.B. mit dem Zusatz "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht"? 

 

In der Tat  muss eine solche Vorgehensweise nicht notwendigerweise falsch oder nachteilhaft sein.

 

Gerade im Wettbewerbsrecht ist eine Umformulierung aber oftmals ratsam, da gerne von Seiten des Abmahners eine viel zu weite Erklärung gefordert wird, die dann eine erhöhte Vertragsstrafengefahr enthält. Die Erklärung gilt immerhin 30 Jahre, so dass auch noch nach vielen Jahren Vertragsstrafen geltend gemacht werden können und werden. Auch sind die geforderten Vertragsstrafen für den Fall der Zuwiderhandlung nicht selten übersetzt. Mehr zu diesem Thema hier.

 

Im Urheberrecht und im Markenrecht muss zudem bedacht werden, dass es oftmals nicht damit getan ist, die Handlung einfach einzustellen, sondern es  kann auch sein, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist,  abgelaufene Ebay-Auktionen oder das Google-Cache zu löschen.