7. Was kann passieren, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine oder keine ausreichende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wird?

Mit der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung soll die Streitigkeit endgültig und ohne die Hinzuziehung eines Gerichts beigelegt werden. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Erklärung geeignet ist, eine Wiederholung des abgemahnten Verhaltens zu vermeiden (sog. Wiederholungsgefahr). Sie muss für diesen Zweck insbesondere ernstlich, also mit einem hinreichenden Vertragsstrafeversprechen, versehen sein. Keinesfalls ausreichend ist daher eine Unterlassungserklärung ohne ein solches Vertragsstrafeversprechen oder einem zu niedrigen Vertragsstrafeversprechen (z.B. 13 EUR).

 

Geht keine oder keine ausreichende Belehrung, so kann der Abmahner, wenn er seine Abmahnung für berechtigt hält, einen Antrag zu Gericht stellen, um die begehrte Unterlassung gerichtlich zu erzwingen. In der Praxis wird dies durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geschehen, die in der Regel ohne Anhörung erlassen und durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wird.

 

Mit einem solchen Gerichtsverfahren sind höhere Kosten verbunden, die der Unterlegene zu tragen hat. Wird der Unterlassungsanspruch mit 10.000,- EUR bewertet, entstehen zunächst 1.107,40 EUR an Gerichts- und Anwaltskosten, die innerhalb kurzer Zeit - notfalls per Gerichtsvollzieher - durchsetzbar sind. Schlimmer noch, wenn es sich um eine Markenrechtsverletzung handelt. Hier wird der Unterlassungsanspruch zumeist mit 50.000 EUR bewertet, womit durch eine einstweilige Verfügung 2.350,90 EUR an Kosten anfallen. Hinzu kommen die Kosten für den Gerichtsvollzieher in Höhe von ca. 20 EUR.