6. Muss die durch den Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Nein, der Abgemahnte kann immer eine eigene Unterlassungserklärung formulieren, so lange diese Erklärung geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Insbesondere im Wettbewerbsrecht ist es auch zumeist sinnvoll eine eigene Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Passagen, die - ohne die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung zu beeinträchtigen - in jedem Falle gestrichen werden können sind jedoch ein verlangtes  Anerkenntnis zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren und/oder Schadensersatz oder eine Gerichtsstandvereinbarung, da dies nichts mit der Unterlassungserklärung zu tun hat.