2. Wer darf abmahnen?

 

Im Urheber- und Markenrecht sind dies zunächst die Inhaber dieser Rechte, die eine Abmahnung aussprechen dürfen. Hinzu kommen die Lizenznehmer von derartigen Rechten.

 

Im Wettbewerbsrecht darf nicht jedermann eine Abmahnung wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht aussprechen, sondern nur der Mitbewerber und zugelassene Vereine.

 

Im Sinne des Gesetzes ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. D.h., dass beide Seiten gewerblich in der gleichen Branche mit gleichen oder zumindest ähnlichen Produkten tätig sein müssen. Darüber hinaus dürfte auf Seiten des Abmahners eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende gewerbliche Tätigkeit zu verlangen sein.