AG Hamburg: Streitwert für Filesharing liegt bei 1.000,- EUR

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zeigt erste Auswirkungen und das, obwohl es immer noch nicht in Kraft ist. Denn das AG Hamburg (Beschluss vom 24.07.2013 - Az. 31a C 109/13) hat unter Bezugnahme auf das Gesetz im Rahmen eines Beschlusses die Ansicht geäußert, dass für Filesharing ein Streitwert von 1.000,- EUR anzusetzen sei. Der Beschluss im Volltext findet sich hier.

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wird nicht rückwirkend gelten. Das heißt, dass die Regelung des neuen § 97a UrhG, wonach der Streitwert auf 1.000,- EUR beschränkt wird, keine direkte Anwendung auf Altfälle finden kann, auch wenn  das Gesetz bald in Kraft tritt.

 

Vollkommen richtig führt das AG Hamburg aber aus, dass dies nicht bedeutet, dass man die Ansicht des Gesetzgebers über die Höhe des Streitwerts nicht innerhalb der Streitwertfestsetzung nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO berücksichtigen könne. Insbesondere könne die Wertung des Gesetzgebers im Rahmen des neuen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken bei der Streitwertfestsetzung nicht vollkommen außer Acht gelassen werden.

 

Die Festsetzung auf 1.000 EUR bedeutet 130,50 EUR Abmahnkosten.

 

Diese Rechtsansicht des AG Hamburg ist zu 100 % zu teilen. Schade ist lediglich, dass sie relativ spät kommt und für viele Abgemahnte, die bereits Hunderte von EUR für einen vermutlich computergenerierten Formbrief gezahlt haben, auch zu spät. Denn man hätte ohne weiteres diese Wertsetzung auch schon zuvor anhand des § 3 ZPO vornehmen können. Zu hoffen bleibt, dass sich auch die anderen Gerichte in Deutschland dieser einzig richtigen Ansicht des AG Hamburg anschließen.

 

 

Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass diese Entscheidung nicht bedeutet, dass alle Richter in Hamburg sich diesen Beschlüssen anschließen. Grundsätzlich ist jeder einzelne Richter in seiner Entscheidung frei. D.h., dass durchaus am selben Gericht unterschiedliche Streitwerte herrschen können, so lange es keine Entscheidung des Landgerichts oder Oberlandesgerichts gibt.

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