5. Muss bei einer berechtigten Abmahnung immer eine Unterlassungserklärung abgegeben werden? Reicht es nicht einfach, das Verhalten einzustellen?

 

Die sog. Wiederholungsgefahr kann in der Regel nur durch eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann davon ausgegangen werden, dass die Wiederholungsgefahr ohne Erklärung wegfällt. So soll zum Beispiel noch nicht einmal die Geschäftsaufgabe die Wiederholungsgefahr ausräumen.