4. Ist mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung ein Anerkenntnis der Abmahnkosten verbunden? Was es mit dem Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" auf sich?

 

Schon oft wurde an mich die Frage herangetragen, ob die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung auch ein Anerkenntnis des Unterlassungsanspruches und damit der Abmahnkosten bedeute. Um ein solches Anerkenntnis auszuschließen, wurde es in der Praxis stets so gehandhabt, dass ein Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" in die Erklärung aufgenommen wurde, der klar stellte, dass der Unterlassungsanspruch und damit die Abmahnkosten gerade nicht anerkannt werde.

 

Der BGH hat nun mit Urteil vom 24.09.2013 (Az. I ZR 219/12) entschieden, dass es eines solchen Zusatzes "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" jedoch nicht bedarf und mit Abgabe der Unterlassungserklärung kein Anerkenntnis der Abmahnkosten verbunden ist. Allerdings  gilt das nur, wenn der Abgemahnte nur Unterlassung erklärt hat. Wurde mit der Unterlassungserklärung zusätzlich die Begleichung der Kosten der Abmahnung versprochen bzw. anerkannt, so müssten diese auch nach dem vorgenannten Urteil gezahlt werden. Ich verweise auch auf meinen Blogbeitrag.

 

Daher ist stets dazu zu raten, ein etwaiges Kostenversprechen in einer vorformulierten Unterlassungserklärung zu streichen, wenn man sich gegen die Kostenlast der Abmahnung wehren möchte.

 

Das Urteil erging zwar in einer wettwerbsrechtlichen Streitigkeit, es ist jedoch nicht zu erkennen, weshalb die Rechtsprechung nicht auch auf urheberrechtliche und markenrechtliche Streitigkeiten angewendet werden kann.  Da es aber nicht schadet, ist es meiner Meinung nach ratsam den Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" weiterhin in die Erklärung aufzunehmen.

 

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung hat den Vorteil, dass das Prozesskostenrisiko einer etwaigen Klage auf die Abmahnkosten weit geringer ist, da der Streitwert einer solchen Klage sich nur noch an den eingeklagten Kosten der Abmahnung orientiert (z.B. 725,40 EUR  --> Gesamtprozesskostenrisiko, 1. Instanz: ca. 700,- EUR), statt an dem Unterlassungsanspruch  (z.B. 10.000,- EUR --> Gesamtprozesskostenrisiko, 1. Instanz: ca. 4.000,- EUR inkl. MwSt.).

 

Natürlich muss man sich an diese Unterlassungserklärung dann auch halten.