3. Was ist eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung?

Mit der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung soll die Streitigkeit endgültig und ohne die Hinzuziehung eines Gerichts beigelegt werden. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Erklärung geeignet ist, eine Wiederholung des abgemahnten Verhaltens zu vermeiden (sog. Wiederholungsgefahr). Sie muss für diesen Zweck insbesondere ernstlich, also mit einem hinreichenden Vertragsstrafeversprechen, versehen sein. Keinesfalls ausreichend ist daher eine Unterlassungserklärung ohne ein solches Vertragsstrafeversprechen oder einem zu niedrigen Vertragsstrafeversprechen (z.B. 13 EUR).