18. Wann verjährt der Anspruch des Abmahners?

Die Verjährung beträgt im Filesharing bezüglich der Rechtsanwaltskosten wie auch im übrigen Urheberrecht sowie im Markenrecht drei Jahre. Die Verjährung bezüglich der Lizenzgebühren beträgt 10 Jahre!

 

Die Verjährung beginnt am 01. Januar des darauffolgenden Jahres.

Beispiel: Die Abmahnung datiert von einem beliebigen Tag im Jahr 2010. Die Verjährung bzgl. der Abmahnkosten hat am 01.01.2011 begonnen. Sie endet am 31.12.2013 um 24.00 h. Die Verjährung bzgl. der Lizenzgebühren endet hingegen erst am 31.12.2020.

 

Die Verjährung kann jedoch gehemmt werden, u.a. durch die Rechtsverfolgung. Dies ist zum Beispiel die Beantragung eines Mahnbescheids soweit der Antrag vor dem Ablauf der Verjährung bei dem Mahngericht eingeht. "Sicher" kann man sich daher nur sein, wenn man auch im Februar/ März eines Jahres nach dem Verjährungsjahr immer noch keinen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten hat.

 

Im Wettbewerbsrecht geltend entschieden kürzere Verjährungsfristen. Tatsächlich beträgt die Verjährung gerade einmal sechs Monate ab Entstehen des Anspruchs. Es gilt auch hier, dass die Verjährung durch die Beantragung eines Mahnbescheids gehemmt werden kann.