17. Ich halte das Ganze für eine Massenabmahnung. Wie kann das rechtens sein?

 

Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs.4 UWG geregelt, dass Abmahnungen im Wettbewerbsrecht, die lediglich in der Absicht ausgeführt werden, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, unzulässig sind (sog. Rechtsmissbrauchseinwand). Ob ein derartiger Einwand erfolgversprechend sein kann, kann nur anhand des Einzelfalls geprüft werden.

 

Trotz einer fehlenden ähnlichen gesetzlichen Regelung, kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs auch im Urheberrecht und im Markenrecht erhoben werden. Auch hier müsste eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten durchgeführt werden. Im Bereich des sog. Filesharings allerdings wird dieser Einwand in der Praxis kaum erfolgreich sein, da argumentiert wird, dass Rechteinhaber sich immer zur Wehr setzen dürften und "massenhafte Rechtsverletzungen" auch "massenhafte Abmahnungen" nach sich zögen.