15. Sind die Kosten der Abmahnung nicht ohnehin auf 100,- EUR beschränkt?

 

Die Beschränkung von Abmahnkosten auf 100,- EUR war bis zum 09.10.2013 in § 97a Abs.2 UrhG a.F. geregelt. Hieraus ist zunächst zu erkennen, dass die 100-EUR-Regelung ausschließlich im Urheberrecht galt, nicht jedoch im Wettbewerbsrecht oder im Markenrecht. Weiterhin konnten sich nur Verbraucher auf diese Regelung berufen. Im wohl in der Praxis am häufigsten angetroffenen Fall, nämlich dem sog. Filesharing, sollte diese Regelung nach Ansicht der meisten Gerichte jedoch keine Anwendung finden. Begründet wurde dies in der Regel damit, dass Filesharing keine "nur unerhebliche Rechtsverletzung" sei.

 

Der § 97a Abs.2 UrhG a.F. wurde zum 09.10.2013 durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftpraktiken geändert. Nun soll bei Abmahnungen gegenüber Verbrauchern im Urheberrecht ein Streitwert von 1.000,- EUR gelten, womit die Abmahnkosten auf 134,40 EUR (+ eventuell 19 % MwSt.) beschränkt sind. Dieser § 97a Abs.2 UrhG n.F. findet sich hier.