AG  Frankenthal: "nur" 5000,- EUR Streitwert und 580 EUR Lizenzgebühr bei Klage der Rasch RAe - Rasch RAe nehmen Berufung nach Hinweis des LG FT zurück


Das Amtsgericht Frankenthal  hat in einem Verfahren, in welchem die Beklagte durch mich anwaltlich vertreten wurde, entschieden, dass die Klage eines Plattenlabels, vertreten durch die Rasch RAe, nach Schadensersatz und Lizenzgebühren zu 3/4 unberechtigt ist. Nach einem Hinweis des LG Frankenthal nahmen die Rasch RAe die Berufung zurück.

 

Die Entscheidungen sind nachfolgend im Volltext wiedergegeben. Beide Entscheidungen enthalten lesenswerte Ausführungen zur Angemessenheit der Lizenzgebühr und der verlangten Rechtsanwaltskosten. 



Das Urteil des Amtsgerichts (AG Frankenthal, 3b C 258/14, 27.10.2014):



IM NAMEN DES VOLKES


Endurteil


In dem Rechtsstreit


Universal Music GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Stralauer Allee 1, 10245 Berlin


- Klägerin-


Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Clemens Rasch, An der Alster 6, 20099 Hamburg


gegen


__________________________________________

- Beklagte-


Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dirk Polishuk, Eisenbahnstraße 2, 67655 Kaiserslautern


wegen Urheberrecht


hat das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) durch den Richter am Amtsgericht _____________ auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2014 für Recht erkannt:


1. Das Versäumnisurteil vom 23. Juni 2014 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 580,00€ zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.06.2014 sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 411,30 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.04.2014 zu zahlen.


2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil autqehoben und die Klage abgewiesen.


3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, die der Beklagten in vollem Umfange zur Last fallen.


4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.



Tatbestand


Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage urheberrechtliche Schadensersatzansprüche geltend. Verfahrensgegenständlich ist das Musikalbum "Atemlos" des Künstlers "Schiller", für dessen Anbieten auf einer Internet-Tauschbörse("Filesharing") die Klägerin von der Beklagten eine Lizenzgebühr von 2.500,00 € und vorgerichtliche angefallene Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € verlangt.


Am 23. Juni 2014 erging antragsgemäß im schriftlichen Vorverfarren Versäumnisurteil, gegen das die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.


Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei Inhaberin eines Internetanschlusses, über den am 04. April 2010 das streitgegenständliche Musikalbum mit 29 Titeln zum Download angeboten worden sei. Dies sei von der beauftragten Firma proMedia GmbH festgestellt worden.


Aufgrund der Rechtsverletzung habe sie, die Klägerin, Anspruch auf Schadensersatz. Dieser sei im Wege der Lizenzanalogie mit 2.500,00 € zu bemessen. Üblicherweise werde ein Betrag von 200,00 € pro Musiktitel als angemessen erachtet. Hinsichtlich der Abmahnkosten sei von einem Gegenstandswert von 50.000,00 € auszugehen, so dass sich bei einer 1,3,Gebühr und der Auslagenpauschale der Betrag von 1.379,80 € errechne.


Die Klägerin beantraqt,


das Versäumnisurteil vom 23. Juni 2014 aufrechtzuerhalten.


Die Beklagte beantraqt,


das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.


Sie trägt vor, nicht das komplette Musikalbum heruntergeladen zu haben. Sie schulde keinen Schadensersatz, da sie nicht schuldhaft gehandelt habe. Sie habe nicht gewusst, dass mit der von einem Bekannten installierten Torrent-Software auch ein Anbieten der Musik verbunden sei. Hilfsweise werde die Höhe des Schadensersatzes bestritten.


Für ein Musiktitel könnten allenfalls 10,00 € verlangt werden. Auch die Abmahnkosten seien deutlich übersetzt.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.


Entscheidungsgründe


Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. 


Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG Anspruch auf Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von 580,00 €, da die Beklagte das Musikalbum "Atemlos" des Künstlers "Schiller" - bestehend aus 29 Musiktiteln - auf einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht hat.


Was die Ermittlung der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen angeht, gibt es für das Gericht keine Anhaltspunkte tür eine Unzuverlässigkeit der mit der Ermittlung betrauten Firma proMedia Gesellschaft und des von ihr eingesetzten Systems, mit dem im konkreten Fall der Zeitpunkt der Rechtsverletzunq exakt dokumentiert wurde.


Was die Höhe des Schadensersatzanspruches angeht, so kann dieser auf der Grundlage des Betrages: errechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Die Höhe des Schadensersatzes wegen unberechtigter Zugänglichmachung eines geschützten

Werkes im Internet ist grundsätzllch durch Schätzung anhand der Lizenzanalogie vorzunehmen. Dabei kann ein privater Internetnutzer jedoch nicht einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgestellt werden.


Grundsätzlich ist der Schadensersatz danach zu berechnen, was ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Lizenznehmer gezahlt hätte. Der Schadensersatz nach Lizenzanaloqle für Filesharing hat sich insoweit an den auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahmen für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter zu orientieren, wo auch eine Angemessenheitsprüfung zu erfolgen hat. Der Verkaufspreis des Musikwerkes kann dagegen grundsätzlich nicht als Einsatzbetrag herangezogen werden. Abzustellen ist weiter auf die Anzahl der möglichen Vervielfältigungen während des Downloads. Hierbei ist die mögliche Downloadzeit heranzuziehen unter Zugrundelegung des üblichen DSL-Anschlusses in einem Privathaushalt.


Das Gericht legt seiner Entscheidung die Erwägungen der neueren Rechtsprechung zugrunde, die die im Wege der Lizenzanalogie ermittelten Schadensersatzansprüche und auch die Gegenstandwerte für die Abmahnung deutlich niedriger ansetzen als noch vor einigen Jahren (vgl. AG Köln, Urteil vom 10.03.2014,125 C 495/13; AG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2014, 57 C 3122/13). Dabei wird nicht verkannt, dass das  Filesharing insbesondere der Musikindustrie erhebliche Schäden zufügt. Diese einzudämmen kann aber nach geltendem Recht nicht dadurch geschehen, dass den Filesharinq-Teilnehmern Schadensersatzbeträqe auferlegt werden, die zu dem durch den jeweiligen Tatbeitrag eingetretenen Schaden völlig außer Verhältnis stehen. Im Lichte dieser Ausführungen erscheinen Schadensersatzbeträge von annähernd 4.000,00 € für die Filesharing-Teilnahme mit einem einzigen Musikalbum als völlig übersetzt und unangemessen. Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen hält das Gericht einen Betrag von 20,00 € pro Musiktitel für angemessen und ausreichend, so dass im vorliegenden Fall lediglich 580,00 € zugesprochen werden konnten.


Auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Abmahnkosten erscheint ein Gegenstandswert von 50.000,00 € als völlig utopisch und lässt sich mit der Bewertung des verfolgten Unterlassungsanspruchs nicht in Einklang bringen. Das Interesse, dass eine Privatperson es unterlässt, am Filesharinq teilzunehmen, ist nach Überzeugung des Gerichts mit einem Gegenstandswert von 5.000,00 € ausreichend bewertet.


Die Abmahnkosten (1,3 Gebühr zuzüglich Auslaqenpauschale) reduzieren sich somit auf 411,30 €. Der weitergehenden Klage musste der sachliche Erfolg versagt und das Versäumnisurteil insoweit aufgehoben werden.


Die Zinsforderunq rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11,711 ZPO.


Nachdem die Rasch RAe Berufung einlegten, erließ das LG Frankenthal folgenden Hinweisbeschluß (LG Frankenthal, 6 S 26/14, Beschluss vom 3. März 2015):



Beschluss


In dem Rechtsstreit


Universal Music GmbH


Klägerin und Berufungsklägerin

- RAe Rasch -


______________________

Beklagte und Berufungsbeklagte

- RA Polishuk -


I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.


1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).


2. Die Berufung hat zudem keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).


a) Der Erstrichter hat den auf der Grundlage der Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht zu niedrig bemessen. Ausgangspunkt bei der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie ist die Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebühr. Angemessen ist eine Lizenzgebühr, welche verständige Vertragspartner in Ansehung der tatsächlichen und bezweckten Nutzung und unter der Berücksichtigung der Branchenübung vernünftiger Weise vereinbart hätten; dabei ist für die Bemessung der Zeitpunkt bzw. bei Dauerverletzungen das Ende des Zeitraums der Rechtsverletzung zugrundezulegen (vgl. etwa Büscher/Dittmer/Schiwy-Niebel, Gewerblicher Rechtsschutz § 97 UrhG Rn. 43 mwN). Die Schwierigkeit in den sog. Filesharing-Fällen wie dem vorliegenden besteht allerdings darin, dass es an anerkannten und angemessenen Vergütungsrichtlinien nicht nur fehlt, sondern eine Lizenzierung nach dem Willen des Rechteinhabers regelmäßig - wie nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin auch hier - gar nicht gewünscht ist und deshalb nicht stattfindet oder stattfinden wird. In solchen Fällen ist die angemessene Lizenzgebühr daher mit allen damit verbundenen Unwägbarkeiten durch den Tatrichter zu schätzen, wobei im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung Kriterien wie die Intensität, d.h. Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit des genutzten

Werkes und dessen Urhebers Berücksichtigung finden (vgl. allgemein BeckOK UrhR/Reber UrhG [2014] § 97 Rn. 125 mwN).


Der Versuch, für jedes denkbare Werk, oder auch nur für jeden denkbaren Musiktitel einen individuell ausgestalteten Schadensersatzbetrag zu finden, der den Besonderheiten dieses einzelnen Werkes/Musikstücks gerecht wird (z.B. Alter, Hitparadenplatzierung, Verkaufszahlen, Bekanntheit der Gruppe usw.), kann angesichts der Vielzahl der verfügbaren Werke nicht gelingen bzw. würde einen unangemessen hohen zeitlichen Aufwand mit sich bringen; die Bemessung muss sich daher an einer gewissen Pauschalierung pro Titel bzw. Gesamtwerk orientieren, wobei ein einzelner Filesharer nicht auf eine Stufe gestellt werden kann mit Anbietern, die ein geschütztes Werk auf der Grundlage eines Lizenzvertrags zu nutzen bereit wären, und es müssen unvertretbar hohe Beträge vermieden werden (OLG Hamburg MMR 2014, 127).


Für einzelne Musiktitel gelangt die instanzgerichtliche Rechtsprechung dabei zu durchaus abweichenden Beträgen zwischen 10.- und 200.- €, mit in jüngerer Zeit eher fallender Tendenz (AG Köln MMR 2014, 483 [10.- €]; LG Hamburg MMR 2010, 53 [15.- €]; AG Düsseldorf, Urt. v. 02.06.2014 - 57 C 3122/13, BeckRS 2014, 11549 [20.- €]; OLG Hamburg MMR 2014, 127 [200.- €]; OLG Köln MMR 2012, 387 [200.-€]).


Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Nutzung ganzer Musikalben im Rahmen des Filesharings gibt es - soweit ersichtlich - nur vereinzelte Rechtsprechung (vgl. etwa AG München, Urt. v. 17.04.2013 -161 C 17341/11, BeckRS 2013,08504 [etwas über

300.- € für ein Musikalbum mit 12 bis 15 darauf enthaltenen Einzeltiteln]). Versucht man trotz der in gewissem Umfang gebotenen Pauschalierung (vgl. OLG Hamburg aaO) die oben genannten Kriterien auf den hiesigen Fall anzuwenden, fällt zunächst ins Gewicht, dass die Nutzung des zum Download angebotenen Musikalbums durch die Beklagte zwischen dem 4. April und dem 9. Juni 2010 erfolgt ist. Mithin ist von einer nicht völlig untergeordneten Intensität der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Bezug auf deren Dauer auszugehen, was gerade unter dem Aspekt der tatsächlichen und technischen Grenzen eines gleichzeitigen Downloads des Musikalbums durch Dritte durchaus von Bedeutung erscheint. Weiter ist zu beachten, dass die Beklagte - wie unter Filesharern üblich - durch ihre Handlung unstreitig weder Umsatz noch Gewinn erzielt hat und das Zurverfügungstellen des Werkes lediglich den systemimmanenten Reflex des vom Filesharer regelmäßig primär beabsichtigten Beschaffens des Werkes zum Zwecke der Eigennutzung darstellt. Demgegenüber steht ein nicht näher zu greifender, zumindest abstrakt aber denkbarer Umsatz- und Gewinnverlust der Klägerin durch entgangene Lizenzgebühren (bei entsprechendem Herunterladen aus offiziellen Quellen), wobei auch der Umstand berücksichtigt werden mag, dass es sich bei dem Urheber der auf dem Album befindlichen Musikstücke nicht um einen namenlosen Künstlerin handelt und das Album selbst nach den Darlegungen der Klägerin über ein Jahr in deutschen "Lonqplay-Charts" gelistet war und dort über vier Woche sogar Platzierungen unter den "Top 10" einnahm. Nach alledem hält die Kammer den vom Erstrichter im Wege der Schätzung ermittelten Betrag von 580.- € für nicht zu niedrig bemessen.


Dabei kann dahinstehen, ob die pauschale Annahme eines Betrages von 20.- € pro Musiktitel und die Multiplikation mit der Anzahl der enthaltenen Stücke auch beim Zurverfügungstellen einer ein ganzes Musikalbum beinhaltenden Datei stets sachgerecht erscheint, was gerade bei - mitunter eine Vielzahl an Zusatztracks oder Bonusmaterial enthaltenden - Sonderausgaben von Musikalben äußerst zweifelhaft sein dürfte. Richtiger erscheint der Kammer in diesem Zusammenhang etwa die Orientierung an den Vergütungssätzen der GEMA für den Download von Einzeltiteln und Alben (Vergütungssätze VR-OD 7), wonach aktuell ein Betrag von 1,6327 € für das Herunterladen eines kompletten Albums mit 29 Titeln anzusetzen wäre, der dann eine Vervielfachung mit einem den Umständen des Einzelfalles - d.h. insbesondere der jeweils anzunehmenden Dauer des Zurverfügungstellens - gerecht werdenden Multiplikator erfährt. Bei Zugrundelegung des ausgeurteilten Betrages von 580.- € deckt dies mathematisch einen Multiplikator von 355 geschätzten Downloads ab. Ein solcher erscheint nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der hier zu berücksichtigenden Umstände nicht zu niedrig bemessen, so dass im Ergebnis auch der vom Erstrichter festgesetzte Betrag nicht zu niedrig ist.


b) Hinsichtlich der geltend gemachten Erstattung im Hinblick auf die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren für die vorprozessuale Unterlassungsabmahnung vom 2. Mai 2010 ist ebenfalls keine Änderung der Entscheidung des Erstrichters zu Gunsten der Klägerin angezeigt.


Die Annahme eines Gegenstandswertes von (lediglich) 5.000.- € für die Unterlassung der Nutzung eines Musikalbums im Rahmen einer Datentauschbörse mag nach der hier einschlägigen alten Gesetzeslage und der früheren Rechtsprechung dazu eher niedrig erscheinen, ist aber gerade unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung, welche der zwischenzeitlichen Änderung des § 97a UrhG zugrunde liegt, als noch im Rahmen des im Falle der Festsetzung des Streitwertes durch das Gericht gemäß § 3 ZPO eröffneten Ermessensbereiches befindlich einzuordnen. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Zahlung eines Betrages von 1.379,80 € an ihre Verfahrensbevollmächtigten, dessen Erstattung sie hier begehrt, gar nicht vorgetragen hat, so dass insofern bereits Bedenken an der Schlüssigkeit der Klage bestehen.


II. Gelegenheit zur Stellung- bzw. Berufungsrücknahme besteht bis 25.03.2015.


Frankenthal (Pfalz), den 3. März 2015

Landgericht - 6. Zivilkammer


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