AG Frankenthal: keine Verjährungsfrist von 10 Jahren bei  Lizenzgebühren für Filesharing - Urteil vom 02.02.2015, 3b C 169/14

Das AG Frankenthal hat in einem Verfahren, in welchem der Beklagte durch mich anwaltlich vertreten wurde, entschieden, dass auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes im Wege einer Lizenzanalogie nur die dreijährige Regelverjährungsfrist gelte.

In dem von dem Amtsgericht entschiedenen Fall sei daher der Anspruch verjährt, da der Anspruch in dem Mahnantrag nicht ordnungsgemäß und hinreichend individualisiert gewesen sei und daher der Mahnantrag die Verjährung nicht hemmen konnte.

Die Klage war auch dem Grunde nach abzuweisen, da der Beklagte seiner sekundären Darlegungspflicht nachkommen sei und als Täter ausscheide. Weiterhin sei die Erhebung der IP-Adresse durch die Software "Observer" unzuverlässig.

 

Klägerin war die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH, 67059 Ludwigshafen am Rhein vertreten durch Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, 10117 Berlin.

 

Das insgesamt lesenswerte Urteil kann unten heruntergeladen werden.

 

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AG Frankenthal, Urteil vom 02.02.2015, 3
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