Auch nach über einem Jahr: RA Rainer Munderloh hat seine Abmahnungen noch immer nicht der 2013 geänderten Rechtslage angepasst

Seit mehr als einem Jahr ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft. Wichtigste Änderungen waren die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands bei Klagen gegenüber Verbrauchern und die Deckelung der Abmahnkosten aus einem Streitwert von 1.000,- EUR, wenn der Abgemahnte Verbraucher ist. Einen Überblick über die Änderungen gibt es hier.

 

Dieser Umstand scheint in der Kanzlei Rainer Munderloh aus Oldenburg aber auch im Oktober 2014 nicht bekannt zu sein.

 

1) Denn im Oktober 2014 wurde mir eine Abmahnung des RA Munderloh wegen angeblichen Filesharings für die MAD Dimension GmbH vorgelegt, in der RA Munderloh wörtlich ausführt:


Vorsorglich weise ich schon jetzt darauf hin, dass die nach §97a Abs.2 UrhG vorgesehene Deckelung anfallender Rechtsanwaltskosten auf den Betrag von 100,00 € vorliegend nicht eingreift, weil wegen des Angebots des Filmwerkes an eine unbestimmte Vielzahl weiterer Nutzer und wegen der noch andauernden relevanten Verwertungsphase eine schwere Rechtsverletzung gegeben ist. Vorsorglich weise ich ferner darauf hin, dass die kürzlich im Bundestag beschlossene Änderung des Urheberrechtsgesetzes mit einer Beschränkung der Rechtsanwaltskosten auf einen Gegenstandswert von 1.000,00 € (Gebühren 155,30 €) wegen der Schwere der Rechteverletzung ebenfalls nicht eingreift. Da bekanntermaßen immer wieder auf die Deckelung von Rechtsanwaltskosten verwiesen wird, ist dieser Aspekt gleichwohl im nachfolgenden Vergleichsvorschlag berücksichtigt worden.

 

Der nachfolgende "Vergleichsvorschlag" lautet 780,- EUR, wobei Herr RA Munderloh ausführt, dass der Anspruch seiner Mandantschaft ja eigentlich 1.653,30 EUR wäre, wobei hier insbesondere 755,80 EUR Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 15.000,- EUR zu nennen sind. Abgerundet wird dies alles mit der Ankündigung strafrechtlicher Ermittlungen, wenn das "moderate" Vergleichsangebot nicht angenommen werde. Eingeleitet wird das Schreiben im Übrigen mit der Anrede "Sehr geehrte/r Frau/Herr".

 

2) Diese Vorlage aus dem Sommer 2013 oder früher ist gleich mehrfach veraltet.

 

Die 100,- EUR-Deckelung des § 97a Abs.2 UrhG gibt es nämlich nicht mehr, sondern sie wurde durch die Streitwertbegrenzung des § 97a Abs.3 UrhG ersetzt. Der Bundestag hat diese Änderung auch nicht erst "kürzlich" beschlossen, sondern diese Änderung  ist bereits seit Oktober 2013 in Kraft. 

 

Auch die Änderung des RVG im August 2013 ist noch nicht in die Abmahnvorlage eingearbeitet , denn es sind bei einem Streitwert von 1.000,- EUR nicht 155,30 EUR Abmahnkosten, sondern nur 124,- EUR (+ etwaige 19%  MwSt.). Ein Streitwert von 15.000,- EUR ergibt weiterhin seit August 2013 eine Gebühr von 865,- EUR netto und nicht 755,80 EUR, wie Herr RA Munderloh ausführt.

 

Die in der Abmahnung vorhandenen Drohungen mit einem Strafverfahren, wenn das angeblich unschlagbare Vergleichsangebot von 780,- EUR nicht angenommen werde, sind meiner Meinung nach zumindest grenzwertig. Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, ist Ihnen zu raten, sich von solchen fragwürdigen Ausführungen und Drohungen nicht einschüchtern zu lassen. Dass derartige Vergleichsangebote immer geprüft werden sollten, habe ich auch hier ausgeführt.


3) Gerne stehe ich Ihnen für ein kostenfreies Informationsgespräch unter der Telefonnummer 0631 - 84 277 59  zur Verfügung. Auch in meinen FAQ und in meinem Blog finden Sie viele Antworten rund um das Thema Abmahnung, auch zu häufigen vermeidbaren Fehlern nach Erhalt einer Abmahnung. Für Informationen über mich, klicken Sie auf die Rubrik Kanzlei und besuchen Sie meine Hauptseite polishuk.de. Zu den Kosten einer etwaigen Beauftragung finden Sie mehr hier. Die außergerichtliche Beauftragung ist selbstverständlich auch auf Beratungshilfebasis möglich.

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0